Da man bei AquaRichtig der Auffassung ist, naturwissenschaftliche Streitfragen ließen sich in anbetracht der eigenen Faktenresistenz im Zweifelsfall am besten mit Hilfe der Justiz klären, möchte ich auf den Fall des Kasseler Ingenieurs Thomas Berger gegen die SCS Schneider GmbH (Ecojet-Energiesparmagnete) verweisen. Wie man hieran sieht, kann man spätestens am bitteren Ende nämlich trotz aller eigenen Faktenresistenz auch von der Justiz auf den Boden der Tatsachen zurückgeholt werden.
Kategorie: AquaRichtigs abwegige Rechtsauffassung
Fixe Ideen bei AquaRichtig
Heute: Furmanek, der Rechtsgelehrte
Ein weiterer Vorwurf von AquaRichtig ist, dass ich mich als Rechtsgelehrter aufspielen würde. Hier frage ich mich, wer denn mit dem Blödsinn angefangen hat, diese Auseinandersetzung juristisch zu bewerten? Und zwar gleich zu Beginn. Bei AquaRichtig darf man also juristisch bewerten, ich dagegen darf die geäußerten Vorwürfe nicht zurückweisen, weil ich mich damit als Rechtsgelehrter aufspiele. Bei AquaRichtig darf man also beliebige Äußerungen bar jeglicher hinreichender Qualifikationsmerkmale als Verleumdung oder Nachstellung bezeichnen oder mich als Mitweberber deklarieren. Ich dagegen darf offenbar nicht, mit Verweis auf Rechtslage und Rechtsprechung, dem widersprechen und die aquarichtigsche Bewertung als Unfug deklarieren. Meine Beurteilung scheint zumindest deutlich näher an der Wirklichkeit von Rechtslage und Rechtsprechung zu liegen, als die hanebüchenen Auslegungen von AquaRichtig. Was auch die bisherigen Prüfungen im Ernstfall untermauern. Zumal man naturwissenschaftliche Streitpunkte kaum juristisch klären kann.
Fixe Ideen bei AquaRichtig
Heute: zigmal zur Unterlassung aufgefordert
Bei AquaRichtig behauptet, man habe mich zigmal zur Unterlassung
aufgefordert und weitere Äußerungen anderen Wortlauts, aber gleiches Sinns. Aus der Wortwahl heraus entnehme ich, dass man bei AquaRichtig dem Anschein nach auf das Rechtsmittel der Unterlassungsaufforderung abstellen will. Der Begriff wird von AquaRichtig sogar explizit verwendet. Man möchte hier also dem Publikum offenbar den Eindruck vermitteln, es habe unzählige Unterlassungsaufforderungen gegen mich gegeben. Dem ist aber nicht so. Bestenfalls gab es in 2011 eine belanglose e-Mail. Vom Begriff „Unterlassungsaufforderung“ hat man bei AquaRichtig also allem Anschein nach auch ein recht eigenwilliges Verständnis.
Im Kern verlangte man in besagter e-Mail von mir, weder den Namen AquaRichtig zu nennen, aus deren veröffentlichten Beiträgen zu zitieren, auf diese zu verlinken oder mich überhaupt kritisch mit AquaRichtig auseinanderzusetzen. Außerdem solle ich alle meine Beiträge über AquaRichtig entfernen.
Auf welcher Grundlage eine derartig weitgefasste und pauschale Unterlassungsaufforderung sich rechtlich gründen soll, ist mir aber schleierhaft. Zumal eine derartig unkonkrete Unterlassungsauffoderung gegen das Bestimmtheitsgebot verstößt. So könnte man prinzipiell die Unterlassung einzelner, konkret zu bennender Äußerungen mit entsprechend rechtlich stichhaltiger Begründung fordern, aber ganz sicher nicht pauschal, mich überhaupt kritisch mit AquaRichtig zu befassen – samt der dazu erforderlichen Handwerkzeuge.
Dass Gesetztestexte und Rechtsprechung Schmähkritik, Verleumdung, Diffamierung, Beleidigung, Nachstellung und so weiter anders definieren, als das bei AquaRichtig der Fall ist, ficht dort wohl niemanden an. Hier ist offenbar jede als herabwürdigend empfundene! Äußerung bereits wahlweise eines davon. Aber man ist oder war schließlich auch der Auffassung, ich sei Mitbewerber von AquaRichtig.
Als Nachschlag gab es dann in 2019 den Versuch, eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung und Löschung gegen mich wegen angeblicher Namensanmaßung gemäß § 12 BGB durch die hiesige Domain zu erwirken. Die Justiz hat auch das anders bewertet und ausdrücklich erklärt, dass beim Domainnamen www.aquarichtiger.de aufgrund der Verwendung der Steigerungsform „richtiger“ deutlich werde, dass ich mich hier kritisch mit den Auffassungen von AquaRichtig auseinandersetze. Damit entstünde bei wesentlichen Teilen des Verkehrs gerade nicht der Eindruck, es handele sich hier um ein Internetangebot von AquaRichtig selbst.
Auch bei diesem Veruch, eine einstweiligen Verfügung gegen mich zu erwirken, hat sich die bekannte aquarichtigsche argumentative Fehlleistung manifestiert, die eigenen Position mit völlig ungeeigneten Belegen untermauern zu wollen. Gegenständlicher und in der zur Untermauerung der einegen Sichtweise herangezogenen Belegstelle behandelter Sachverhalt passen schlicht nicht zusammen. Es gibt zwar grundlegende Gemeinsamkeiten, aber gerade auch entscheidende Unterschiede. Die man bei AquaRichtig regelmäßig verkennt.
AquaRichtig
und der Tatbestand der Nötigung
Zum wiederholten Mal wirft man mir bei AquaRichtig Nötigung vor. Nötigung subsummiert sich in der Lex AquaRichtig offenbar bereits darin, implizit und explizit aufzufordern, die eigenen Behautpungen und Thesen durch entsprechende stichhaltige Belege und Argumente zu untermauern. Tatsächlich definiert der Gesetzgeber den Tatbestand in § 240 StGB aber anders:
- Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
- Der Versuch ist strafbar.
- In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
- seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht
“
Vielleicht ist es für AquaRichtig ob des eigenen Unvermögens bereits ein empfindliches Übel, die eigenen Behauptungen stichhaltig untermauern zu sollen? Zudem ist man bei AquaRichtig der Ansicht, ich würde als Rechtsberater so viel wie als Aquaristikberater
taugen, nämlich gar nichts
. Interessanterweise spiegeln sowohl die naturwissenschaftlichen Fakten als auch die bisherigen juristischen Ergebnisse allerdings meine (Rechts)auffassung besser wieder als die von AquaRichtig.
AquaRichtig
Die Ultras der Aquaristik
Bei AquaRichtig ist man der Ansicht, man würde in Anbetracht der geäußerten Kritik lediglich mit gleichen Mitteln zurückschlagen. Das würde aber de facto bedeuten, mit stichhaltigen Argumenten und Belegen aufzuwarten, welche die eigenen Behauptungen untermauern. Genau das tut man bei AquaRichtig aber nicht (die Betonung liegt auf „stichhaltig“!). Man verhält sich vielmehr, wie Fußball-Hooligans und sogenannte Ultras es tun. Es geht letztlich nicht mehr um das Spiel auf dem Rasen, also den der Wahrheit gezollten Diskurs um eine im Kern naturwisschenschaftliche Frage, sondern darum, in Rage möglichst großen Schaden anzurichten. Ein Verhalten, das lediglich zur weiteren Eskalation führt, aber nicht zum Erfolg auf dem Rasen. Am Ende wird der Trainer der gegnerischen Manschaft beleidigt und bedroht, der Schiedrichter verprügelt und die Fans der gegnerischen Mannschaft krankenhausreif geschlagen. Dabei sieht man sich ob des verlorenen Spiels noch als Opfer. Derartige nassforsche Typen sollten ihre überschüssige Energie besser produktiv, beispielsweise im Straßenbau, abarbeiten und so noch der Allgemeinheit Nutzen bringen. Ansonsten: „A date which will live in infamy“.
AquaRichtigs Unsinn über …
„Forengeschmiere“ meiner „Marionetten“
Bekanntermaßen hat man bei AquaRichtig die fixe Idee, dass jeder, der sich kritisch zu AquaRichtig äußert, mit mir unter einer Decke stecke. Deswegen will man wohl jegliche kritischen Beiträge, so wie diese, zu AquaRichtig aus dem Internet tilgen. Nichtgenehme Beiträge würden die Betreiber der Foren ganz schnell zu löschen haben
.
Ich kann nur jeden Forenbetreiber auffordern, eventuelle Löschforderungen von AquaRichtig kritisch zu prüfen und begründen zu lassen. Denn bei AquaRichtig ist man offenbar der Auffassung, dass kritische Äußerungen über AquaRichtig per se rechtswidrig sind. Begründen, wieso dies der Fall sein soll und wogegen die monierten Äußerungen verstoßen, muss man bei AquaRichtig aber wohl nicht.
AquaRichtig über …
Leiden, Schmerzen und Schäden bei Aquarienfischen in zu hartem Wasser
Zu hartes Wasser verursacht laut AquaRichtig Schmerzen, Leiden und Schäden bei Aquarienfischen[1]. Die Behauptung knüpft an den Wortlaut von §2 Satz 2 Tierschutzgesetz an. Insbesondere zielt AquaRichtig dabei auf angeblichen Salzstress durch hartes Wasser ab. Eine Behauptung, die von AquaRichtig zuerst zu konkretisieren und dann zu beweisen ist. Mit der Unterscheidung zwischen einer Behauptung, einem Beweis und einem Argument scheint man aber ebenfalls Schwierigkeiten zu haben. Zumindest hat man aber erkannt, dass dazu im Tierschutzgerecht [sic!] nichts klar geregelt
ist.
Die Ausnutzung der Toleranzgrenze
sei laut AquaRichtig Humbug, denn für viele Fische, besonders Diskus, Neons, etc.
gäbe es diese nicht, zumindest nicht in der Art, wie ich sie darzustellen versuche.
Hier wäre es hilfreich, vorweg darzustellen, in welcher Art und Weise ich die Toleranzgrenzen in den Augen von AquaRichtig darzustellen versuche. Als nächstes drängt sich die Frage auf, wie man bei AquaRichtig denn die Toleranzgrenzen wofür bei welcher Fischart setzt und wie man diese stichhaltung begründet.
AquaRichtig behauptet: Die Organe der Fische haben sich vor Jahrtausenden an die Bedingungen ihrer natürlichen Habitate angepasst und daran kann auch Zwangshaltung im Aquarium nichts ändern. Die Fische können sich nicht daran gewöhnen, sondern lediglich ertragen
.
Welche Organe genau haben sich in der Ansicht von AquaRichtig woran genau angepasst? Wie unterscheidet man bei AquaRichtig zwischen Anpassen und Ertragen? Woran macht man fest, dass die physiologische Reaktionsbreite einer Art für einen Umweltfaktor überschritten ist?
Denn genau darauf läuft es hinaus. Entscheidend in dieser Frage sind die Begriffe physiologische Potenz, ökologische Potenz, synökologische Existenz und Toleranzkurve. Auf die Ansicht von AquaRichtig übertrage, wären die Toleranzkurve und die physilogische Potenz einer Art identisch mit der ökologischen Potenz und der ökologischen Existenz selbiger Art. Die synökologische Existenz einer Art bezogen auf einen bestimmten Umweltfaktor wäre demnach identisch mit ihrem autökologischen Optimum für diesen Umweltfaktor, besipieslweise den pH-Wert oder die Wasserhärte. Plastisch bedeutet das, dass eine Fischart, die in der Natur in weichem Wasser lebt, nur in weichem Wasser leben kann, weil sie aufgrund ihrer geringen physiologischen Reaktionsbreite oder Toleranz für den Umweltfaktor „Wasserhärte“ in härterem Wasser nicht überleben könnte.
Diese Ansicht ist aber in dieser Pauschalität irrig. Für die Haltung im Aquarium ist der Präferenzbereich der Art anzustreben. Dazu muss man diesen aber auch erst einmal kennen. Die Fragestellung nach dem Verhältnis der richtigen Haltungsbedingungen im Aquarium zu den Bedingungen in der Natur ist daher letzlich eine Fragestellung der Physiologie und Ökologie beziehungsweise Ökophysiologie.
AquaRichtig und „Tarnnamen in Internetforen“
Auch zu Pseudonymen als Benutzernamen in Internetforen hat man bei AquaRichtig recht eigenwillige Ansichten:
„Sich als Corsu 88, oder als Talpe ausgebend, schob er Diskussionen an um dann mit Gleichgesinnten Hasstiraden los zu lassen.
(Wahrscheinlich benutzt dieser noch viele weitere Tarn-Namen um uns und andere zu diffamieren.)“.[Aus Dennis Furmanek www.aquarichtiger.de Kritiker oder paranoider Stalker?]
Viel wahrscheinlicher ist, dass man sich in der eigenen Paranoia verrennt.
„Ein heimtückischer Stalker wird dann daraus, wenn dieser im öffentlichen Raum, wie in Foren, mit Tarn-Namen wie Corsu 88…“.
Damit ist wohl dieser Diskussionsfaden gemeint: Aquariumforum Bio Co2-Anlage von Aquarichtig.de
„…oder Talpa…“.
Damit ist wohl dieser Diskussionsfaden gemeint: Naturaquaristik-Live Düngeempfehlung N
„…ein Thema eröffnet um dann wieder als Dennis Furmanek die Person, mit seinen Gesellen zu traktieren“.
[Aus Dennis Furmanek Artikel über Pöbelei Panoptikum]
Da kann man dann auch gleich sehen, welch abgrundtief böse Hasstiraden gegen AquaRichtig dort erfolgt sind.
Es ist in jedem Falle unüblich, seinen Klarnamen als Benutzernamen in Meinungsforen zu verwenden. Die überwiegende Mehrheit der Nutzer von Internetforen ist folglich mit einem „Tarnnamen“ oder Nicknamen als Pseudonym angemeldet. Vermutlich sind das alles heimtückische Stalker. Gerade bei AquaRichtig, wo man doch das Persönlichkeitsrecht offenbar für grenzenlos und unantastbar hält, dürfte das Prinzip bekannt sein, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch das Recht auf Anonymität gewährt.
Ich kann mich zudem an verschiedene Gegebenheiten erinnern, wo man sich von Seiten AquaRichtig mit einem solchen „Tarnnamen“ zum Kampf in der eigenen Sache in einem Internetforum angemeldet hat, ohne seine Verbindung zum Unternehmen transparent zu machen.
Ergänzung vom 13.07.2019
AquaRichtig hat mal wieder eine umwerfend stringente, stichhaltige und überzeugende Gegenrede veröffentlicht. Darin ist die folgende Passage zu finden:
„Verwerflich Furmanek ist es, wenn man einen Tarn-Namen benutzt um ein Thema gegen andere [konkret gemeint ist offenbar AquaRichtig], sich doof stellend, an zu schieben und dann [denknotwendig an gleicher Stelle] wieder als Furmanek auf zu treten und nieder zu machen;“.
Wo soll das bitte in den beiden referenzierten Diskussionsfäden passiert sein? Denn es ist anzunehmen, dass allein diese gemeint sein können, weil allein diese explizit genannt werden. Vielleicht vermengt man aber auch mal wieder zwei, drei separate Ereignisse. Vielleicht meint man aber ab, dass man überall mit dem identischen Benutzernamen angemeldet sein muss und dann nirgends unter anderem Namen oder seinem Klarnamen auftreten darf. Bei der glasklaren und eindeutigen Ausdrucksweise von AquaRichtig ist das leider nicht ganz nachvollziehbar. Genauso wenig wird klar, dass AquaRichtig unter dem Begriff „Tarnnamen“ nur ganz bestimmte Fallkonstellationen meint, und nicht etwa den Gebrauch von Pseudonymen generell.
AquaRichtigs Pöbelei-Panoptikum
Hier möchte ich die Verbalinjurien auflisten, die man mir freundlicherweise von AquaRichtig zugewiesen hat. Zunächst die folgenden, welche alle aus dem Beitrag Dennis Furmanek www.aquarichtiger.de Kritiker oder paranoider Stalker? stammen.
- Stalker, wahlweise mit dem Prädikat „heimtückisch“ oder „paranoid“ [sic!]
- Wahnsinniger
- Totalversager
- Psychopath, wahlweise mit dem Prädikat „ersten Grades“ oder „der übelsten Sorte“
- Klappstuhl
- Blödmannsgehilfe
Bei AquaRichtig verhält man sich wie ein tollwütiger Pawlowscher Hund, dem der Schaum vorm Maul steht, sobald er meinen Namen vernimmt.
Nachtrag vom 11.07.2019
Ich bin erstaunt! Man hat es bei AquaRichtig tatsächlich geschafft, meinen hiesigen Beitrag zeitnah und offenbar sogar noch ohne Hilfestellung Dritter aufzufinden. In dieser Reaktion im Beitrag Dennis Furmanek Artikel über Pöbelei Panoptikum sind die folgenden Passagen zu finden, die sowohl über den Charakter des Verfassers als auch dessen Rechtsauffassung sehr erhellend sind:
„Wir sagten auch nicht, dass dieser ein Totalversager, ein Psychopath übelster Sorte ist, sondern dass er dies unserer und nicht nur unserer Meinung nach ist“.
Überträgt man dies auf den rechtlichen Kontext, auf den man hier schwer erkennbar abzielt, ist man bei AquaRichtig denknotwendig der Ansicht, dass nur Tatsachenbehauptungen Beleidigungen sein können, Werturteile aber nicht. Formalbeleidigungen wie „Arschloch“ sind demnach ihrer Natur nach (wahre oder unwahre) Tatsachenbehauptungen, keine Werturteile oder Meinungsäußerungen. Folgerichtig ist auch allein die Art und Weise der Formulierung entscheidend, ob eine Äußerung ein Werturteil oder eine Tatsachenbehauptung ist. Nach aquarichtigscher Logik macht es also einen Unterschied, ob man:
- „Petra Fürst ist ein seltendämliches, niederträchtiges Arschloch“.
- oder
- „Ich halte Petra Fürst für ein seltendämliches, niederträchtiges Arschloch“.
schreiben würde. Rein hypothetisch zu Demonstrationszwecken, versteht sich.
Weiterhin ist bei AquaRichtig offenbar auch nicht bekannt, dass man auch für die rechtswidrigen Äußerungen Dritter haftbar ist, wenn man sich diese zu eigen macht. Es ist also völlig egal, ob man jemanden selbst beleidigt, oder dafür die zitierten Äußerungen eines Dritten als Bauchrednerpuppe nutzt. Dies entnehme ich der folgenden Passage:
„Von uns wurde Furmanek weder Klappstuhl, Blödmannsgehilfe, noch Psychopath ersten Grades genannt. Dies tat ein anderer, per E-Mail an uns, der sich mit diesem, einer von Dutzenden, auseinander setzte.
Wir sagten auch nicht, dass dieser ein Totalversager, ein Psychopath übelster Sorte ist, sondern dass er dies unserer und nicht nur unserer Meinung nach ist.
Die Rechtsprechung hat da etwas andere Ansichten zu:
„Wer Äußerungen eines Dritten verbreitet, muss sich diese als eigene Äußerung zurechnen lassen, wenn es an einer eigenen und ernsthaften Distanzierung fehlt […]. Ein Zueigenmachen liegt insbesondere vor, wenn die Äußerung eines Dritten in den eigenen Gedankengang so eingeführt wird, dass dadurch die eigene Aussage unterstrichen werden soll[…]“.
Man führt fort:
„Der, welcher sich die Meinungsfreiheit auf die Fahne schreibt fängt zu heulen an, wenn andere sich auch darauf berufen“.
Insgesamt bekräftigt mich dies jedenfalls in meiner Ansicht, dass man bei AquaRichtig für Rechtsbegriffe wie Meinungsfreiheit, Verleumdung, üble Nachrede (Diffamierung), Beleidigung oder Stalking (Nachstellung) lediglich vage Privatdefinitionen pflegt, die bestenfalls dem Namen nach an die tatsächliche Rechtslage angelehnt sind.
Ich lass sie mal weiter rumflippern…
AquaRichtig und die Meinungsfreiheit
Wie unter anderem aus dem Beitrag Dennis Furmanek www.aquarichtiger.de Kritiker oder paranoider Stalker? denknotwendig hervorgeht, ist man bei AquaRichtig wohl der Ansicht, meine Beträge seien nicht von der Meinugnsfreiheit gedeckt. Konkret soll dies unteranderem in meinem Vorschlag verwirklicht sein, das Lexikon von AquaRichtig in „Tante Petras aquaristische Märchenstunde“ umzubenennen. Wahlweise ist damit der Tatbestand der Beleidigung, der Verleumdung oder der üblen Nachrede erfüllt. Oder es handelt sich um Schmähkritik.
Ich gehe aber in Anbetracht des Kontextes der Gesamtheit aller Voträge, in welchen der Begriff der Meinugsfreiheit von AquaRichtig verwendet wird, davon aus, dass man vom Begriff nur ein diffuses, assoziatives Verständnis als Privatdefinition pflegt. Wie dies meiner Erfahrung nach auch bei anderen Rechtsbegriffen (Nachstellung § 238 StGB, Beleidigung §185 StGB, üble Nachrede §186 StGB, Verleumdung §187 StGB; Schmähkritik; vulgo aquarichtig: Diffamierung) und allgemein bei eigentlich klar definierten Fachbegriffen der Fall zu sein scheint. Ein konkretes, realistisches Rechtsbegriffsverständnis, das sich auch in nachprüfbaren Tatsachen, den einschlägigen Rechtsnormen und der Rechtsprechung widerspiegelt, erwartet man vergebens.
Komplementär dazu gibt es von Seiten AquaRichtig erwartungsgemäß auch keinerlei konkrete, begründende Darstellung, welche Äußerungen von mir genau rechtswidrig sein sollen. Wahrscheinlich handelt es sich dabei auch wieder nur um eine gefühlte Wahrheit. Vielleicht möchte man sich bei AquaRichtig aber auch das in einem mehrseitgen Schreiben von Gerichtswegen ausführlich erläutern lassen.
Plakativ demonstriert man die sich regelmäßig manifestierende Eigenart, abwegige Privatdefinitionen zu verwenden, am Begriff „Verfolgungswahn“ und damit zwangsläufig auch dem zugehörigen Adjektiv „paranoid“, da man von einem Verfolgunswahn gegen Frau B. und Frau O.
meinerseits spricht.
Verfolgungswahn ist bei AquaRichtig also das zwanghafte Verfolgen Dritter – also eigentlich Verfolgungszwang –, nicht etwa im lexikalischen Sinn die Wahnvorstellung, selbst das Opfer einer Verfolgung zu sein. Die Wortkombination paranoider Stalker
ist somit auch herzallerliebst. Da kann man sich dann aussuchen, ob der Stalker nun Verfolger oder Verfolgter sein soll oder beides gleichzeitig.
Wer sich wie AquaRichtig im Wirtschaftsleben betätigt, setzt sich in erheblichem Umfang der Kritik an seinen Leistungen aus. Zu den Subjekten der zulässigen, da grundsätzlich von der Meinungsfreihet gemäß Art. 5 Abs. I GG geschützten, Kritk gehören unter anderem neben den angebotenen Waren auch das Verhalten am Markt und das Auftreten in der Öffentlichkeit einschließlich des beruflichen Verhaltens einzelner Personen, die das Unternehmen nach außen hin vertreten. Zu einer solchen Kritik gehört auch die Namensnennung. (vergl. dazu u. a. BGH v. 21.11.2006, VI ZR 259/05).
Dass die Meinungsfreiheit auch das Recht beinhaltet, Unsinn zu äußern, hat man bei AquaRichtig offenbar sehr gut erkannt und macht folglich davon ausgiebigen Gebrauch.