Fixe Ideen bei AquaRichtig
Heute: zigmal zur Unterlassung aufgefordert

Bei AquaRichtig behauptet, man habe mich zigmal zur Unterlassung aufgefordert und weitere Äußerungen anderen Wortlauts, aber gleiches Sinns. Aus der Wortwahl heraus entnehme ich, dass man bei AquaRichtig dem Anschein nach auf das Rechtsmittel der Unterlassungsaufforderung abstellen will. Der Begriff wird von AquaRichtig sogar explizit verwendet. Man möchte hier also dem Publikum offenbar den Eindruck vermitteln, es habe unzählige Unterlassungsaufforderungen gegen mich gegeben. Dem ist aber nicht so. Bestenfalls gab es in 2011 eine belanglose e-Mail. Vom Begriff „Unterlassungsaufforderung“ hat man bei AquaRichtig also allem Anschein nach auch ein recht eigenwilliges Verständnis.

Im Kern verlangte man in besagter e-Mail von mir, weder den Namen AquaRichtig zu nennen, aus deren veröffentlichten Beiträgen zu zitieren, auf diese zu verlinken oder mich überhaupt kritisch mit AquaRichtig auseinanderzusetzen. Außerdem solle ich alle meine Beiträge über AquaRichtig entfernen.

Auf welcher Grundlage eine derartig weitgefasste und pauschale Unterlassungsaufforderung sich rechtlich gründen soll, ist mir aber schleierhaft. Zumal eine derartig unkonkrete Unterlassungsauffoderung gegen das Bestimmtheitsgebot verstößt. So könnte man prinzipiell die Unterlassung einzelner, konkret zu bennender Äußerungen mit entsprechend rechtlich stichhaltiger Begründung fordern, aber ganz sicher nicht pauschal, mich überhaupt kritisch mit AquaRichtig zu befassen – samt der dazu erforderlichen Handwerkzeuge.

Dass Gesetztestexte und Rechtsprechung Schmähkritik, Verleumdung, Diffamierung, Beleidigung, Nachstellung und so weiter anders definieren, als das bei AquaRichtig der Fall ist, ficht dort wohl niemanden an. Hier ist offenbar jede als herabwürdigend empfundene! Äußerung bereits wahlweise eines davon. Aber man ist oder war schließlich auch der Auffassung, ich sei Mitbewerber von AquaRichtig.

Als Nachschlag gab es dann in 2019 den Versuch, eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung und Löschung gegen mich wegen angeblicher Namensanmaßung gemäß § 12 BGB durch die hiesige Domain zu erwirken. Die Justiz hat auch das anders bewertet und ausdrücklich erklärt, dass beim Domainnamen www.aquarichtiger.de aufgrund der Verwendung der Steigerungsform „richtiger“ deutlich werde, dass ich mich hier kritisch mit den Auffassungen von AquaRichtig auseinandersetze. Damit entstünde bei wesentlichen Teilen des Verkehrs gerade nicht der Eindruck, es handele sich hier um ein Internetangebot von AquaRichtig selbst.

Auch bei diesem Veruch, eine einstweiligen Verfügung gegen mich zu erwirken, hat sich die bekannte aquarichtigsche argumentative Fehlleistung manifestiert, die eigenen Position mit völlig ungeeigneten Belegen untermauern zu wollen. Gegenständlicher und in der zur Untermauerung der einegen Sichtweise herangezogenen Belegstelle behandelter Sachverhalt passen schlicht nicht zusammen. Es gibt zwar grundlegende Gemeinsamkeiten, aber gerade auch entscheidende Unterschiede. Die man bei AquaRichtig regelmäßig verkennt.

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