Wie unter anderem aus dem Beitrag Dennis Furmanek www.aquarichtiger.de Kritiker oder paranoider Stalker? denknotwendig hervorgeht, ist man bei AquaRichtig wohl der Ansicht, meine Beträge seien nicht von der Meinugnsfreiheit gedeckt. Konkret soll dies unteranderem in meinem Vorschlag verwirklicht sein, das Lexikon von AquaRichtig in „Tante Petras aquaristische Märchenstunde“ umzubenennen. Wahlweise ist damit der Tatbestand der Beleidigung, der Verleumdung oder der üblen Nachrede erfüllt. Oder es handelt sich um Schmähkritik.
Ich gehe aber in Anbetracht des Kontextes der Gesamtheit aller Voträge, in welchen der Begriff der Meinugsfreiheit von AquaRichtig verwendet wird, davon aus, dass man vom Begriff nur ein diffuses, assoziatives Verständnis als Privatdefinition pflegt. Wie dies meiner Erfahrung nach auch bei anderen Rechtsbegriffen (Nachstellung § 238 StGB, Beleidigung §185 StGB, üble Nachrede §186 StGB, Verleumdung §187 StGB; Schmähkritik; vulgo aquarichtig: Diffamierung) und allgemein bei eigentlich klar definierten Fachbegriffen der Fall zu sein scheint. Ein konkretes, realistisches Rechtsbegriffsverständnis, das sich auch in nachprüfbaren Tatsachen, den einschlägigen Rechtsnormen und der Rechtsprechung widerspiegelt, erwartet man vergebens.
Komplementär dazu gibt es von Seiten AquaRichtig erwartungsgemäß auch keinerlei konkrete, begründende Darstellung, welche Äußerungen von mir genau rechtswidrig sein sollen. Wahrscheinlich handelt es sich dabei auch wieder nur um eine gefühlte Wahrheit. Vielleicht möchte man sich bei AquaRichtig aber auch das in einem mehrseitgen Schreiben von Gerichtswegen ausführlich erläutern lassen.
Plakativ demonstriert man die sich regelmäßig manifestierende Eigenart, abwegige Privatdefinitionen zu verwenden, am Begriff „Verfolgungswahn“ und damit zwangsläufig auch dem zugehörigen Adjektiv „paranoid“, da man von einem Verfolgunswahn gegen Frau B. und Frau O.
meinerseits spricht.
Verfolgungswahn ist bei AquaRichtig also das zwanghafte Verfolgen Dritter – also eigentlich Verfolgungszwang –, nicht etwa im lexikalischen Sinn die Wahnvorstellung, selbst das Opfer einer Verfolgung zu sein. Die Wortkombination paranoider Stalker
ist somit auch herzallerliebst. Da kann man sich dann aussuchen, ob der Stalker nun Verfolger oder Verfolgter sein soll oder beides gleichzeitig.
Wer sich wie AquaRichtig im Wirtschaftsleben betätigt, setzt sich in erheblichem Umfang der Kritik an seinen Leistungen aus. Zu den Subjekten der zulässigen, da grundsätzlich von der Meinungsfreihet gemäß Art. 5 Abs. I GG geschützten, Kritk gehören unter anderem neben den angebotenen Waren auch das Verhalten am Markt und das Auftreten in der Öffentlichkeit einschließlich des beruflichen Verhaltens einzelner Personen, die das Unternehmen nach außen hin vertreten. Zu einer solchen Kritik gehört auch die Namensnennung. (vergl. dazu u. a. BGH v. 21.11.2006, VI ZR 259/05).
Dass die Meinungsfreiheit auch das Recht beinhaltet, Unsinn zu äußern, hat man bei AquaRichtig offenbar sehr gut erkannt und macht folglich davon ausgiebigen Gebrauch.