AquaRichtigs juristische Bemühungen gegen mich

Dass man bei AquaRichtig kritische und der eigenen Ansicht widerstreitenden Meinungsäußerungen pauschal als Verleumdung betrachtet und versucht, diese juristisch zu unterbinden, ist mir bereits bekannt. Schließlich hat man mir das bereits vor acht Jahren in epischer Breite und mit diversen Pöbeleien garniert zu verstehen gegeben. Verleumdung geht bei AquaRichtig aber schließlich auch „durch Hörensagen“. Man kann also vorsätzlich und damit bewusst eine unwahre Tatsachenbehauptung äußern, obwohl man gar nicht genau weiß, ob die Behauptung unwahr oder wahr ist.

Zumindest scheint man mittlerweile begriffen zu haben, dass sich mein Internetangebot und die hiesigen Beiträge mangels geschäftlichen Handelns nicht in den Geltungsbereich des UWG zerren lässt. Schon gar nicht als direkter Mitbewerber, wie man meint.

Diesmal ist man der Ansicht, dass der Domainname www.aquarichtiger.de aufgrund von Namensgleichheit oder zumindest -ähnlichkeit in das Namensrecht von AquaRichtig nach § 12 Satz 1 Fall 2 BGB eingreife und versucht dies, auf dem Wege der einstweiligen Verfügung durchzusetzen. Namensgleicheit bei einem Domainnamen ist für AquaRichtig offenbar bereits gegeben, wenn der gegenständliche Name nur Bestandteil des angegriffenen Domainnamens ist oder eine Ähnlichkeit zwischen den Domainnamen besteht. Insgesamt sieht man bei AquaRichtig wohl eine Verwechslungsgefahr oder Zuordnungsverwirrung zwischen den Domainnamen aquarichtig.de und aquarichtiger.de.

Zur Bekräftigung dieser Rechtsauffassung zieht AquaRichtig ein Urteil des OLG Hamburg (Az. 3W 110/07; xyz-blog.de) heran. Die Domain dieses Internetauftritts lautet allerdings – im Gegensatz zum dort gegenständlichen Fall – gerade nicht aquarichtig-blog.de sondern aquarichtiger.de. Der Domainname stellt zwar durch den Namensbestandteil „aquarichtig“ einen deutlichen Bezug zu AquaRichtig her, ist aber keineswegs namensgleich oder bloß mit einem nicht unterscheidungskräftigen Zusatz versehen, bei dem man gerade erwarten kann, dass es sich um einen Internetauftritt VON AquaRichtig handelt.

Die entscheidende Quintessenz des zur Schützenhilfe herbeigerufenen Urteils lautet, dass die Nutzung eines Domainnamens durch Dritte unzulässig ist, wenn der Domainname aus einem geschützten Namen in Klarform und mit einem nicht unterscheidungskräftigen Zusatz besteht. So kann begründet angenommen werden, dass sich hinter einer Domain xyz-blog.de oder xyz-info.de, gerade ein Internetauftritt von xyz verbergen wird. Daher besteht bei derartigen Domainnamen schon ein begründbares Interesse der Nutzung durch den Namensträger xyz selbst. Entscheidend ist hier also die konkrete Ausprägung des gegenständlichen Einzelfalls.

Man kann aus dem Vortrag auch annehmen, dass man bei AquaRichtig der Ansicht ist, ein Internetauftritt mit unternehmenskritischem Inhalt dürfe in seinem Domainnamen auf keinen Fall Bezug auf das kritisierte Unternehmen nehmen. Diese Auffassung ist aber irrig, wie verschiedene Urteile zeigen (vergl. oil-of-elf.de; stoppesso.de; awd-aussteiger.de). Allgemeiner formuliert, wären dann jegliche Domainnamen, welche die gleiche durch § 12 BGB geschützte Zeichenfolge xyz wie eine bereits registrierte Domain xyz enthält, aufgrund einer Zuordnungsverwirrung unzulässig.

Der Domainname aquarichtiger.de soll zwar gerade der Eindruck erwecken, dass AquaRichtig Gegenstand dieses Internetauftritts ist, aber keinesfalls, dass er von AquaRichtig selbst regisitriert wurde oder mit Einverständnis von AquaRichtig betrieben wird.
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Hinzu tritt noch der Aspekt der besonderen Gestaltung des Domainnamens auf diese Weise. Durch den Komparativ oder die Steigerungsform aquarichtiger greife ich zum einen den Unternehmensnamen auf und knüpfe in parodierender Weise an diesen an. Weiterhin knüpft der Domainname parodierend an die Selbstwahrnehmung und -darstellung an, AquaRichtig würde richtige Informationen und fundierte Beratung in aquaristischen Fragen und Problemen zu bieten, die sich auch gerade im Namen AquaRichtig widerspiegelt. Im Gegensatz zur Selbstwahrnehmung und -darstellung ist vieles, was man in den Informationsbeiträgen insbesondere im Bereich Lexikon auf www.aquarichtig.de behauptet, aber gerade sachlich nicht richtig, um nicht zu sagen häufig grob falsch oder gar bloßes Fantasieprodukt. Da es unter Sprachpflegern umstritten ist, ob das Adjektiv richtig überhaupt steigerungsfähig ist, also ein Adjektiv mit Komperativ (richtiger) und Superlativ (am richtigsten) ist, kommt ein weiterer Aufmerksamkeit stiftender Aspekt hinzu.

AquaRichtig wirft mir zusammengefasst vor, ich hätte den Domainnamen bewusst gewählt, um möglichst viele sich für AquaRichtig interessierende [sic!] zu erreichen. Also, um damit infolge besserer Auffindbarkeit mit Suchmaschinen, möglichst weite Teile des betreffenden Verkehrs mit meinen kritischen Beiträgen erreichen zu können. Man kann es auch so formulieren, dass man mir seitens AquaRichtig vorwirft, ich hätte die besondere Form der Gestaltung des Domainnamens bewusst gewählt, um mit meinen Beiträgen eine möglichst breite Öffentlichkeit erreichen zu können. Das trifft tatsächlich so zu. Bei AquaRichtig sieht man das offenbar als unzulässig an. Das deckt sich zumindest mit der von AquaRichtig auch schon zuvor zwischen den Zeilen vertretenen Ansicht, dass man zwar eine kritische Meinung zu AquaRichtig haben und sogar äußern dürfe. Nur mitbekommen darf das niemand.

Eine solche besondere Gestaltung einer Verlautbarung zur Erzielung einer größeren Öffentlichkeit steht aber gerade unter dem Schutz des Art. 5 GG. AquaRichtig liefert mit der Begründung, weshalb überhaupt ein Gebrauch des Namens AquaRichtig vorliegen soll und nicht eine bloße Namensnennung, gerade die schlagende Begründung dafür, genau einen berechtigten Gebrauch anzunehmen.

Es geht aus der vorgebrachten Formulierung nicht klar hervor, ob man seitens AquaRichtig eine Verwechselungsgefahr allein aufgrund des Domainnamens sieht oder ob man eine solche auch in den Inhalten und der Gestaltung des Internetauftritts behaupten will. Angeblich soll bei Aufruf von aquarichtiger.de der Eindruck entstehen, es handele sich um ein Angebot von AquaRichtig selbst. Selbst wenn aus der Ähnlichkeit des Domainnamens eine solche anfängliche Zuordnungsverwirrung ergibt.

Wie gewohnt kommt man bei AquaRichtig siebengescheit daher, zieht aber nicht die Gesamtschau aller relevanten Informationen zur Urteilsbildung heran, sondern nimmt lediglich die Quellen und Aspekte wahr, die der genehmen und/oder vorgefassten Ansicht entsprechen und sie bekräftigen.

Es ist weiterhin der systemimmanente Fehler bei AquaRichtig, genau solche Argumente anzuführen, die vermeintlich für die eigene Ansicht streiten, aber für den gegenständlichen Sachverhalt gerade nicht gelten. Ergänzt wird dies dadurch, regelmäßig zu übersehen, dass sich der gegegenständliche Sachverhalt in entscheidender Weise vom Sachverhalt der vorgebrachten Argumentation unterscheidet, dass dieser nicht so beurteilen ist, wie man dies bei AquaRichtig tut.