Am 23.07.2011 erhielt ich von AquaRichtig eine Email, in welcher man mich aufforderte, alle Erwähnungen und Verlinkungen über die Firma von meinem Webauftritt zu entfernen. Ansonsten würe man einen Rechtsanwalt damit beauftragen, mir eine Unterlassungserklärung zu übersenden. Was übrigens, ob der wirklichkeitsfremden Rechtsauffassung bei AquaRichtig, bis heute nicht passiert ist. Die wichtigsten Inhalte gebe ich in gekürzter Fassung im Folgenden wieder.
„Sehr geehrter Herr Furmanek, Ich fordere Sie hiermit auf bis zum 24.07.2011 alle Erwähnungen und Verlinkungen über meine Firma von ihrem Webauftritt zu entfernen. Andernfalls werde ich unseren Rechtsanwalt damit beauftragen Ihnen eine Unterlassungserklärung zu übersenden. Mit freundlichen Grüssen“.
[Email vom 23.07.2011]
Auf welcher Rechtsgrundlage AquaRichtig diese sehr weitgefasste Unterlassungsaufforderung letztlich auch auf Zitate basiert oder aber gar, welche Rechtsgüter ich konkret verletzt haben soll, verschweigt AquaRichtig. Wahrscheinlich, weil es eine solche Rechtsgrundlage und damit Verletzung von Rechtsgütern gar nicht gibt. Konkrete einzelne Äßußerungen hat AquaRichtig nicht moniert.
Erwähnen
Mit erwähnen
meint AquaRichtig vermutlich die Nennung des Unternehmensnamen AquaRichtig im Zusammenhang mit der kritischen Erörterung der eigenen Veröffentlichungen und zielt dabei (ebenfalls vermutlich) auf §12 BGB und/oder datenschutzrechtliche Bestimmungen zum Umgang mit personenbezogenen Daten im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ab.
§12 BGB schützt zwar vor unbefugtem Namensgebrauch aber nicht vor bloßer Namensnennung:
„Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen“.
Namensgebrauch, auch Namensanmassung genannt, bedeutet, sich unbefugt als jemand mit dem betreffenden Namen auszugeben oder die verwendung fremder Namen zur Kennzeichnung der eigenen Person. Ebenso schützt das Namensrecht vor der Zuordnungsverwirrung. Zuordnungsverwirrung bedeutet, dass einer Person (oder einem Unternehmen) (beispielsweise ein Internetauftritt) zugeordnet wird, die damit nichts zu tun hat. Dies hat man bei AquaRichtig dann letztlich auch beim gescheiterten Erwirken einer einstweiligen Verfügung gegen den Domainnamen aquarichtiger.de erfahren müssen.
datenschutzrechtliche Aspekte
Beim Klarnamen natürlicher Personen handelt es sich um persönliche Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) Die Namensnennung im Rahmen einer identifizierenden Berichterstattung oder Meinungsäußerung kann. nach §35 Abs.2 S.2 Nr.1 BDSG eine unzulässige Speicherung und Übermittlung personenbezogener Daten darstellen Eine unzulässige Speicherung personenbezogener Daten liegt allerdings gemäß §29 BDSG unter anderem dann nicht vor, wenn das Interesse zur Namensnennung überwiegt oder eine andere Rechts vorschrift (beispielsweise §63 UrHG., Nennung des Urhebers) die Namensnennung fordert. Die Rechtmässigkeit der Namensnennung in einer identifizierenden Berichterstattung oder Meinungsäußerung als Form der Übermittlung personenbezogener Daten ergibt sich aber bereits dann, wenn der Name und andere personenbezogenen Daten ohnehin aus allgeimzugänglichen Quellen frei zugänglich sind
– beispielsweise aus dem Telefon – oder Branchenbuch („Gelbe Seiten“), im Impressum oder an anderer Stelle der betreffenden Internetseite, oder anhand der Nennung der Autorenschaft unter konkreten gegenständlichen Beiträgen auf einem Internetangebot (vergl. u.a.OLG Frankfurt, Urteil vom 08.03.2012, Az. 16 U 125/11; BGH, Urteil des VI. Zivilsenats vom 23.06.2009 – VI ZR 196/08).
Ein schützwürdiges Interesse des von der Namensnennung Betroffenen kann sich jedoch aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (APR) ergeben, wenn die betroffene natürliche [!] Person dabei gegen ihren Willen in das Licht der Öffentlichkeit gezerrt wird.
persönlichkeitsrechtliche Aspekte
Neben §12 BGB und datenschutzrechtlichen Bestimmungen können auch die zivilrechtlichen Normen im Sinne des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als sonstigem Recht aus §823 Nr.1 BGB ergeben. Aus Sicht des APR kann gegen eine Namennennung in der Berichterstattung sprechen, wenn die betroffene natürliche [!] Person gegen ihren Willen in die Öffentlichkeit gezerrt wird.
Allerdings agieren Wirtschaftsunternehmen wie AquaRichtig als juristische Personen zum einen ohnehin öffentlich. Zum anderen sind die betreffenden Texte, in deren Zusammenhang AquaRichtig in der Eigenschaft als deren Herausgeber fungiert, öffentlich. AquaRichtig tätigt öffentliche Äußerungen. Die Äußerungen sind sowohl in erstgenanntem, als auch in letztgenanntem Zusammenhang deshalb der Öffentlichkeits – oder Sozialsphäre zuzurechnen, die nur geringen Schutz vor Eingriffen durch Berichterstattung geniessen. Der Schutz der Persönlichkeit tritt hier deshalb hinter der Meinungsfreiheit zurück.
Verlinkung
Zur Aufforderung, Verlinkungen auf Webauftritte von AquaRichtig zu unterlassen, zitiere ich Rechtsanwalt Thomas Stadler von seinem Blog:
„Der Denkansatz, man könne Inhalte offen ins Netz stellen und gleichzeitig die Verlinkung darauf verbieten, ist paradox. Die deutsche Rechtsprechung hat das übrigens schon vor Jahren erkannt. Wegweisend war hier die Paperboy-Entscheidung des BGH“.
Thomas Stadler, 01.07.2009 http://www.internet-law.de/2009/07/hyperlinks-verbieten.html“>
Auch die weiteren Artikel zur rechtlichen Betrachtung von Hyperlinks von Herrn Stadler sind in diesem Zusammenhang interessant.
Der BGH hat sich ebenfalls schon mt der rechtlichen Beurteilung von Hyperlinks befasst.
„Sind in einem im Internetveröffentlichten, seinem übrigen Inhalt nach dem Schutz der Presse- und Meinungsfreiheit unterfallenden Beitrag elektronische Verweise (Links) auf fremde Internetseiten in der Weise eingebettet, dass sie einzelne Angaben des Beitrags belegen oder diese durch zusätzliche Informationen ergänzen sollen, so werden auch diese Verweise von der Presse- und Meinungsfreiheit umfasst“.
BGH, Urteil Az. I ZR 191/08, verkündet am 14.10.2010
Des Weiteren zum Thema das Bundesverfassunsgericht.
„So begegnet es keinen Bedenken, dass der Bundesgerichtshof das Setzen eines Links in einem Online-Artikel wegen seiner Einbettung in eine pressetypische Stellungnahme neben der Pressefreiheit des Art. 5 Abs.1 Satz 2 GG auch der Meinungsfreiheit. nach Art. 5 Abs.1 Satz 1 GG untDenn es ist Teil des meinungsbildenden Diskussionsprozesses, seiner Schutz Art. 5 Abs.1 Satz 1 GG im Sinn hat, sich und andere auch über Stellungnahmen Dritter zu informieren (vgl. BverfGE 85, 1)“.
BverfG unter Az. BvR 1248/11
Insgesamt geht aus dem Konsens der Rechtsprechung hervor, dass ein Verlinkungsverbot auf eine ohne weiteres öffentlich zugängliche Seite vom Seitenbetreiber des verlinkten Webauftritts rechtlich nicht durchsetzbar ist. Das ist insbesondere darin begründet, dass Hyperlinks Beiträge zur Meinungsbildung sind und damit unter den Grundrechtsschutz der Meinungsfreihiet in Art. 5 GG fallen.
Zitate
Die von AquaRichtig geforderte Unterlassung von Erwähnungen und Verlinkungen
ist auch im Hinblick auf Zitate interessant. Denn alle Erwähnungen von, als auch Verlinkungen zu AquaRichtig auf meinem Internetauftritt erfolgten und erfolgen im Zusammenhang mit Zitaten aus Werken von AquaRichtig als Erörterungsgrundlage und Beleg.
Voraussetzung für die Anwendung des UrhG für ein Werk ist seiner Schöpfungshöhe. Ich unterstelle hier einfach, dass AquaRichtigs Texte als Werke im Sinne des UrhG diese Schöpfungshöhe besitzen, um unter seiner Schutz zu stehen. AquaRichtigs Texte sind grundsätzlich urheberrechtlich geschützt.
Allerdings setzt das UrhG den Rechten des Urhebers auch Grenzen. Hier ist insbesondere das Zitatrecht in §51 UrhG zu nennen.
„§51 Zitate„Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden.
Ein Werk muss veröffentlicht oder öffentlich zugänglich gemacht sein, damit man daraus zitieren darf. Das UrHG definiert auch, wann das der Fall ist:
„§6 veröffentlichte und erschienene Werke.
Ein Werk ist veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist“.
Öffentlich zugänglich machen oder veröffentlichen bedeutet im Zusammenhang mit dem WWW ein Werk für eine Mehrzahl von Personen im Internet bereit zu halten
beziehungsweise, dass ein Werk nicht mehr allein seinem Inhaber zur Verfügung
steht.
Zudem muss die Veröffentlichung des Werkes mit Zustimmung des Berechtigten, des Urhebers, erfolgen. Es kann vermutlich als gegeben angenommen werden, dass die voraussetzung der Veröffentlichung mit Einverständnis des Urhbers erfüllt ist, da AquaRichtig eigene Werke selbst und grundsätzlich fär jeden ohne Einschränkungen zugänglich macht. AquaRichtig will gerade, dass ihre Texte von möglichst vielen Lesern wahrgenommen werden können und werden.
Die auszugsweise Wiedergabe von AquaRichtigs Werken zum Zitatzweck dürfte zulässig sein, da die dazu nötigen voraussetzungen der urheberrechtskonformen veröffentlichung der Werke erfüllt ist.
Das UrHG verpflichtet in §63 Nr.1&2 bei einem regelkonformen Zitat zur Nennung der Quelle sowie des Urhebers.
„Wenn ein Werk oder ein Teil eines Werkes in den Fällen des §45 Abs.1, der §§45a bis 48, 50, 51, 53 Abs.2 Satz 1 Nr.1 und Abs.3 Nr.1 sowie der §§58 und 59 Vervielfältigt wird, ist stets die Quelle deutlich anzugeben. Bei der Vervielfältigung ganzer Sprachwerke oder ganzer Werke der Musik ist neben dem Urheber auch der verlag anzugeben, in dem das Werk erschienen ist, und außerdem kenntlich zu machen, ob an dem Werk Kürzungen oder andere Änderungen vorgenommen worden sind. Die verpflichtung zur Quellenangabe entfällt, wenn die Quelle weder auf dem benutzten Werkstück oder bei der benutzten Werkwiedergabe genannt noch dem zur Vervielfältigung Befugten anderweit bekannt ist (2005) Soweit nach den Bestimmungen dieses Abschnitts die öffentliche Wiedergabe eines Werkes zulässig ist, ist die Quelle deutlich anzugeben, wenn und soweit die verkehrssitte es erfordert In den Fällen der öffentlichen Wiedergabe nach den §§46, 48, 51 und 52a ist die Quelle einschliesslich des Namens des Urhebers stets anzugeben, es sei, denn, dass dies nicht möglich ist“.
Gesetze im Internet §63 UrhG
Die Nennung des Urhebers, im Fall eines Schriftwerkes des Autors, gehört in jedem Falle zu einem ordnungsgemäßen Zitat. Wenn dieser nicht ermittelbar ist zumindest der Herausgeber zu nennen. Im Falle einer Internetseite ist das im Zweifel die im Impressum genannte inhaltlich verantwortliche Person.
Des Weiteren gehört die Nennung des Werkes, aus welchem zitiert wird, in eine ordnungsgemäße Quellenangabe. Bei Printmedien gehört dazu der Titel des Buches, eventuell die. Auflage, falls es sich nicht um die Erstauflage handelt, sowie der herausgebende verlag Zusätzlich können zur eindeutigen Identifizierung ISBN genannt werden. Bei Periodika, wie Zeitschriften oder Journalen wird die konkrete Ausgabe genannt, in welcher das Werk veröffentlicht wurde. Hier kann, sofern vorhanden, die ISSN zur eindeutigen Identifizierung genannt werden. Rechtsanwältin Marion Janke fasst das folgendermassen zusammen.
Die Quelle ist so anzugeben (Quellenangabe), dass es möglich ist, das Zitat zu prüfen. Bei einem Textbeitrag muss daher der Name des Autors und des Buches angegeben werden“.
Kanzlei Janke Irrtümer im Internetrecht.
Bei Zitaten aus Internetquellen hat sich als Verkehrssitte die Nennung der URL sowie des veröffentlichungs – (sofern ermittelbar) –, als auch des Abrufdatums des Dokuments eingebürgert. Bei Zitaten von Internetquellen in Hypertextdokumenten hat sich in der Verkehrssitte als Konvention eingebürgert, das zitierte Werk mittels Hyperlink direkt zu verknüpfen. Auch diesen Umstand stellt RAin Janke auf ihrem Internetauftritt klar.
„Schliesslich ist bei jedem Zitat die Quelle so anzugeben (Quellenangabe), dass es möglich ist, das Zitat zu prüfen. Genannt werden sollten daher der Name des Autors und des Buches beziehungsweise Beitrages“.
Wird aus einem online-Beitrag zitiert, sollte neben dem Name des Autors und des Beitrages der Direktlink aufgeführt werden“.
Kanzlei Janke Zitieren – aber rechtlich richtig!
Es ist nicht nur erlaubt, sondern ausdrücklich gefordert, dass bei Zitaten aus Texten vom Webauftritten von AquaRichtig mit Rückschluss auf diese zitiert
wird.
Folglich ist es grundsätzlich zulässig, sich mit den von AquaRichtig verfassten und veröffentlichen Texten auseinanderzusetzen oder sie kritisch zu erörtern. Zu diesem Zweck dürfen auch Auszüge daraus als Erörterungsgrundlage zitiert werden, sofern dies ordnungsgemäß erfolgt.
Zu einem solchen ordnungsgemäßen Zitat ist die Erwähnung im Sinne der Nennung von Urheber und zitiertem Werk – sowie im konkreten Fall elektronisch veröffentlichter Werke im WWW die Verlinkung – nach §12 respektive 63 UrHG sogar erforderlich.
AquaRichtig kann ihr Urheberrecht bedingt durch seiner gesetzlich festgelegten Einschränkung der Zitatfreiheit nicht willkürlich ausweiten. Sie kann daher auch nicht bestimmen, ob oder wer aus ihren selbst öffentlich zugänglich gemachten Werken zitieren darf, um sich damit auseinander zu setzen.
Denn wer seine Meinung in Schriftwerken vformuliert und diese Schriftwerke öffentlich zugänglich macht, äußert seine Meinung in der Öffentlichkeit. Hier kann daher keine Rede davon sein, dass ein Autor durch die kritische Auseinandersetzung mit seinen veröffentlichten Werken gegen seinen Willen in die Öffentlichkeit gezerrt wird. Der Autor ist bereits durch die veröffentlichung seiner Werke in eben diesem Umfang aus freien Stücken selbsttätig in die Öffentlichkeit getreten.
Ein Alleinstellungsmerkmal von AquaRichtig ist allerdings, dass man es dort weder durch Handeln noch durch Unterlassen recht machen kann. Weil in jedem Falle genau die andere Alternative richtig gewesen wäre. Wird ordnungsgemäß mit Rückschluss auf AquaRichtig zitiert
, dann beschwert man sich darüber, dass man öffentlich und namentlich herab gewürdigt
oder an den Pranger gestellt
würde. Wird dem damit zum Ausdruck gebrachten Wunsch nachgekommen, ohne Quellenangabe oder verweis zu zitieren, dann echauffiert man sich daräber, dass ohne Quell verweis zitiert
wird.
Fazit und Schlusskommentar
Aus dem Setzen von Hyperlinks auf öffentlich zugänglich gemachte Werke oder aus Zitaten aus solchen innerhalb der Grenzen der Zitierfreiheit, geht grundsätzlich weder eine Verletzung des Urheberrechts noch des Persönlichkeitsrechts hervor.
Für Dritte besteht gegen das Setzen von Hyperlinks auf ihre im Internet veröffentlichten und frei zugreifbaren Werke damit grundsätzlich kein rechtlich durchsetzbarer Unterlassungsanspruch. Hyperlinks erleichtern lediglich den Zugang zu ohnehin vom Urheber öffentlich zugänglich gemachten und bereitgehaltenen Inhalten.
Die Erwähnung und Verlinkung in einem für den betreffenden negativen Kontext an sich verursacht ebenfalls keinen wirksamen Unterlassungsanspruch. Sofern es sich nicht um unwahre Tatsachenbehauptungen, Formalbeleidigungen oder Schmähkritik handelt, ist die geistige Auseinanersetzung mit den Veröffentlichungen Dritter von Art. 5 GG gedeckt. Ein Unterlassungsanspruch beträfe ohnehin lediglich die konkreten rechts verletzenden Äußerungen, nicht aber Zitate aus dem betreffenden Werk, die Hyperlinks auf das zitierte Hypertextdokument selbst, das die Kritik enthaltenden Dokument oder gar deren Webauftritt als ganzes.
Ein Eingriff in den inneren Schutzbereich des Perönlichkeitrechts durch Zitat und Bezugnahme auf öffentliche Äußerungen der betroffenen Person ist ohnehin widersinnig, weil diese der Öffentlichkeitssphäre zuzurechnen sind.
Es ist für AquaRichtig vermutlich nicht genug, sich bei aquaristisch-naturwissenschaftlichen Sachverhalten regelmässig durch Falschbehauptungen und steile Thesen in die Nesseln zu setzen. Da muss man vermutlich auch noch in der Juristerei wildern.
Ich habe übrigens AquaRichtig weder die geforderte „freiwillige Unterlassungsaufforderung“ zukommen lassen, noch je anderweitig eine Unterlassugsaufforderung in diesem Zusammenhang erhalten.
Die Namensnennung im Zusammenhang mit kritschen MeinungsÄußerungen muss AquaRichtig aushalten, handelt es sich bei AquaRichtig doch um ein in de rÖffentlichkeit agieren des Wirtschaftsunternehmen und bei AquaRichtig um eine Autorin, welche sich beziehungsweise ihre Ansichten in das Licht der Öffentlichkeit trägt. Dabei liegt es in der Natur der Sache, dass eben diese öffentlich präsentierten Ansichten in einem öffentlichen Diskurs im Interesse der Wahrheitsfindung und des geistigen Meinungskampfes potenziell abträglicher Kritik ausgesetzt sind – oder aber die Kritk von den Betroffenen zumindest als abträglich betrachtet wird.
Belegstellen, witerführende Literatur und externe Links
- BGH, Urteil vom 14. Oktober2010 – I ZR 191/08 – OLG München, LG München I
Bundesverfassungagericht (BverfG) BvR 1248/11
- RA Arno Lampmann verlinken verboten?
- Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum Baden-Württemberg – Online-Handbuch Das Recht des Urhebers ein Werk „öffentlich zugänglich zu machen
- Verbot von Verlinkungen
- Verlinkungsverbote
- Arne Koch verlinken verboten
- RA Sören Siebert Darf man bedenkenlos verlinken?
- autorenforum.de Was darf ich wann, wo, in welcher Länge und zu welchem Zweck zitieren?
- Padraig Reidy Was?!? Jetzt dürfen wir nicht einmal zur Website der Olympischen Spiele verlinken?
- Felix Richter Das Recht zum verlinken – der Fall ALADON